Gut zu wissen: Wie viel Urlaub habe ich pro Jahr? Darf ich mir Urlaub auszahlen lassen? Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub krank werde? Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol geben Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Urlaub.
Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer und Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer Sechs-Tage-Woche (inkl. Samstagen) entspricht dies 30 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) 25 Arbeitstagen.
Das ist nicht möglich. Der Urlaub muss immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, am besten schriftlich. Dabei sind die Erholungsmöglichkeiten des Beschäftigten und die Erfordernisse des Betriebes zu berücksichtigen. Aber: Jugendliche unter 18 Jahren müssen auf Verlangen mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen 15. Juni und 15. September bekommen.
Neu: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Dafür gibt es spezielle Meldepflichten (siehe ak-tirol.com).
Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25 Dienstjahren zu – derzeit allerdings nur, wenn Arbeitnehmer durchgehend im gleichen Unternehmen beschäftigt waren. Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungszeiten sind beschränkt anrechenbar. Das trifft nur noch selten zu. Deshalb fordert die AK Tirol sechs Wochen Urlaub nach 25 Arbeitsjahren für alle.
Nein, Beschäftigte können nicht zwangsweise in Urlaub geschickt werden, auch hier gilt, dass Urlaub vereinbart werden muss! Ausnahme: Betriebsurlaube oder vorgeschriebene freie Tage, wie etwa in den Weihnachtsferien, müssen in einer eigenen Vereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag geregelt sein. Eine Vereinbarung über den Betriebsurlaub kann auch „schlüssig“ zustandekommen, falls man mehrmals zu den gleichen Zeiträumen mit dem Urlaubsverbrauch einverstanden war. Dann ist man auch verpflichtet, in Zukunft während der gleichen Zeiträume Betriebsurlaub zu konsumieren. Aber „Betriebsurlaube“ dürfen nicht den gesamten Jahres-Urlaubsanspruch verbrauchen. Es müssen ausreichend Zeiträume für den
Arbeitnehmer für seine persönlichen Urlaubswünsche verbleiben, das sind mindestens und jedenfalls zwei Wochen im Urlaubsjahr.
Einmal bewilligt, kann der Urlaub nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat wichtige Gründe wie einen Betriebsnotstand. Dann muss der Arbeitgeber bereits getätigte
Ausgaben des Mitarbeiters wie z. B. Stornogebühren übernehmen. Auch Mitarbeiter dürfen den vereinbarten Urlaub nur aus wichtigen Gründen absagen, etwa weil ein erkranktes Kind gepflegt werden muss oder nach dem Tod eines nahen Angehörigen.
Arbeitern und Angestellten wird während des Urlaubs das Urlaubsentgelt bezahlt. Es ist jenes Entgelt, das man erhalten würde, wenn man seiner Arbeit nachginge, also Grundgehalt inklusive Prämien, Provisionen, mancher Zulagen und Geld für Überstunden im Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.
In den ersten sechs Monaten im Unternehmen wächst der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Zeit, die man dort bereits gearbeitet hat, an – das bedeutet alle zwei Wochen um ca. einen Tag. Ab Beginn des 7. Monats kann der gesamte Jahresurlaub (fünf Wochen) vereinbart werden. Ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub gleich zu Beginn des Arbeitsjahres.
Auch wenn mit rechtswidrigen Klauseln in so manchen Arbeitsvereinbarungen immer wieder anderes gefordert wird: Laut Urlaubsgesetz dürfen Resturlaube aus den Vorjahren nicht einfach wegfallen, sondern müssen dem Urlaubskonto für das laufende Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Urlaub beginnt erst zu verjähren, wenn man den Anspruch von drei Arbeitsjahren angesammelt hat und der Urlaub für das vierte Jahr anfällt. Verbraucht wird immer der älteste noch offene Urlaub. Selbst wenn eine dubiose Verfallsklausel unterschrieben wurde, ist diese nichtig und rechtsunwirksam! Die AK Arbeitsrechtsexperten helfen Betroffenen weiter!
Nein, auch wenn es noch so schön ist im Urlaub, Sie müssen wieder rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurückkommen. Sonst riskieren Sie, Ihre Beschäftigung und Ihre Ansprüche wegen unberechtigten Austritts bzw. berechtigter Entlassung zu verlieren. Urlaub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben.
Eine Krankheit, die mindestens vier Kalendertage dauert, „unterbricht“ zwar den Urlaub, alle auf Werktage fallenden Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Als Beispiel: Dauert die Erkrankung von Sonntag bis Mittwoch (also mindestens vier Kalendertage), zählen die Tage von Montag bis Mittwoch (also drei Werktage) nicht als Urlaub. Aber es müssen folgende Regeln beachtet werden:
Aber Achtung: Durch die Unterbrechung wird der Urlaub nicht verlängert. Sind Sie wieder gesund, müssen Sie wie vorgesehen nach dem Urlaub wieder zur Arbeit kommen. Die Krankheitstage fließen ins Urlaubsguthaben zurück.
Der Urlaub dient der Erholung. Es ist verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden (Urlaubsersatzleistung).
Bei Problemen helfen die AK Arbeitsrechtsexperten unter Tel. 0800/22 55 22 – 1414!