Zweck und Auftrag

Der Betriebsrat dient als Vertretungsorgan der Belegschaft und kann in Betrieben mit zumindest fünf stimmberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden.

Dieser wird aus einer bestimmten Anzahl von Betriebsratmitgliedern gebildet, wobei sich die Anzahl der Mitglieder anhand der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ermitteln lässt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heim- und Leiharbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.

Rechte und Pflichten des Betriebsrates

Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. § 38 ArbVG

Damit die Arbeitnehmerschaft diese Aufgabe erfüllen kann, überträgt ihr das Gesetz eine Reihe von Befugnissen (gesetzliche Mitwirkungsrechte). Sie bilden den Kern der Betriebsverfassung. Für die Ausübung dieser Befugnisse sind die sogenannten Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) verantwortlich - in erster Linie betrifft dies den Betriebsrat.

Zu diesem Zweck stehen dem Betriebsrat eine Reihe von gesetzlich festgelegten Befugnissen zur Verfügung, die sich in folgenden Gruppen einteilen lassen (II. Teil, 3. Hauptstück ArbVG).

Allgemeine Befugnisse

  • Überwachung
  • Intervention
  • Allgemeine Information
  • Beratung
  • Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

 

Mitwirkung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten